Bitumenbahnen mit Trägereinlagen Gefährliche Stoffe
Anforderung Bitumenbahnen mit Trägereinlagen, in DIN EN 13707:2013-12 nicht geregelt:
Bei der Verwendung von Bitumenbahnen mit Trägereinlagen für die Dachabdichtungen, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), sind Art und Gehalt an Wurzelschutzmitteln auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle zu deklarieren. Bei der Verwendung von Bitumenbahnen mit Trägereinlagen für Dachabdichtungen, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass kein aktiver Einsatz von kanzerogenen Stoffen EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i), mutagenen Stoffen EU-Kategorie Muta. 1A, 1B (H340) sowie kein aktiver Einsatz > 0,3 Gew.-% von reproduktionstoxischen Stoffen EU-Kategorie Repr. 1A,1B (H360D und/oder H360F) erfolgt oder nachgewiesen wurde, dass von der Verwendung dieser kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen keine potentielle Gefährdung für Boden und Gewässer von der baulichen Anlage ausgeht. Bei der Verwendung von Bitumenbahnen mit Trägereinlagen für Dachabdichtungen, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass die Freisetzung des Wurzelschutzmittels die Anforderung nach Abschnitt 4.4 des Anhanges 10 (ABuG) der MVV TB erfüllt.