Holzfußböden, Parkett Gefährliche Stoffe
Anforderung Holzfußböden, Parkett, in DIN EN 14342:2013-09 nicht geregelt:
Bei der Verwendung von Holzfußböden oder Parkett in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass kein aktiver Einsatz von karzinogenen Stoffen der EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i) und mutagenen Stoffen der EU-Kategorie Muta. 1A, 1B (H340) erfolgt oder begründet wurde, dass von ihrer Verwendung keine potentielle Gefahr für die Gesundheit der Nutzer der baulichen Anlage ausgeht. Der Einsatz von Stoffen klassifiziert als Acute Tox. 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330 oder H331), Repr 1A oder 1B (H360, H360F, H360D, H360FD) sowie STOT SE 1 (H370) oder STOT RE 1 (H372) ist zu vermeiden. Ist keine Substitution möglich, muss sichergestellt werden, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen ist. Die Produktbezeichnung und Zulassungsnummer des verwendeten Holzschutzmittels ist anzugeben. Bei der Verwendung von Holzfußböden oder Parkett in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass die Emissionen (nach 3 und 28 Tagen) von karzinogenen Stoffen (EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i)), TVOCspez, TSVOC, TVOC ohne NIK und der R-Wert folgende Anforderung erfüllen: nach 3 Tagen: Kanzerogene <= 0,01 mg/m3, TVOCspez <= 10,0 mg/m3, nach 28 Tagen: Kanzerogene <= 0,001 mg/m3, TVOCspez <= 1,0 mg/m3, TSVOC <= 0,1 mg/m3, TVOC ohne NIK <= 0,1 mg/m3 und R-Wert <= 1, Ammoniak-Emissionen nach 28 Tagen von Parketten und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz von = 0,1 mg/m3. Bei der Verwendung von Holzfußböden oder Parkett in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen mit Einsatz von Gummi ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass der Gehalt von BaP als Leitsubstanz 5 mg/kg und für 16 PAK nach EPA (US-Environmental Protection Agency) 50 mg/kg nicht überschreitet. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).