Kunststoff- und Elastomerbahnen Gefährliche Stoffe
Anforderung Kunststoff- und Elastomerbahnen, in DIN EN 13956:2013-03 nicht geregelt:
Bei der Verwendung von Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), sind Art und Gehalt an Wurzelschutzmitteln auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle zu deklarieren. Bei der Verwendung von Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass kein aktiver Einsatz von kanzerogenen Stoffen EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i), mutagenen Stoffen EU-Kategorie Muta. 1A, 1B (H340) sowie kein aktiver Einsatz > 0,3 Gew.-% von reproduktionstoxischen Stoffen EU-Kategorie Repr. 1A,1B (H360D und/oder H360F) erfolgt oder nachgewiesen wurde, dass von der Verwendung dieser kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen keine potentielle Gefährdung für Boden und Gewässer von der baulichen Anlage ausgeht. Bei der Verwendung von Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass die Freisetzung des Wurzelschutzmittels die Anforderung nach Abschnitt 4.4 des Anhanges 10 (ABuG) der MVV TB erfüllt.