Phenolharzschaumdämmstoffe Gebäude Gefährliche Stoffe
Anforderung Phenolharzschaumdämmstoffe für Gebäude, in DIN EN 13166:2016-09 nicht geregelt:
Bei der Verwendung von Phenolharzschaumdämmstoffen in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass kein aktiver Einsatz von karzinogenen Stoffen der EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i) und mutagenen Stoffen der EU-Kategorie Muta. 1A, 1B (H340) erfolgt oder begründet wurde, dass von ihrer Verwendung keine potentielle Gefahr für die Gesundheit der Nutzer der baulichen Anlage ausgeht. Der Einsatz von Stoffen klassifiziert als Acute Tox. 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330 oder H331), Repr 1A oder 1B (H360, H360F, H360D, H360FD) sowie STOT SE 1 (H370) oder STOT RE 1 (H372) ist zu vermeiden. Ist keine Substitution möglich, muss sichergestellt werden, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Phenolharzschaumdämmstoffen in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass die Emissionen (nach 3 und 28 Tagen) von karzinogenen Stoffen (EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i)), TVOCspez, TSVOC, TVOC ohne NIK und der R Wert folgende Anforderung erfüllen: nach 3 Tagen: Kanzerogene <= 0,01 mg/m3, TVOCspez <= 10,0 mg/m3, nach 28 Tagen: Kanzerogene <= 0,001 mg/m3, TVOCspez <= 1,0 mg/m3, TSVOC <= 0,1 mg/m3, TVOC ohne NIK <= 0,1 mg/m3 und R-Wert <= 1. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).