Bodenbelagarbeiten

Textile Bodenbeläge Gefährliche Stoffe
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Textile Bodenbeläge - Sichere Baustoffe

Textile Bodenbeläge Gefährliche Stoffe


Anforderung textile Bodenbeläge, in DIN EN 14041:2018-05 nicht geregelt:
Bei der Verwendung von textilen Bodenbelägen, außer gewebten textilen Bodenbelägen mit einer Nutzschicht auf PVC-Basis; textilen Bodenbelägen, die Abfälle zur Verwertung enthalten und textilen Bodenbelägen, welche auch vertikal verwendet werden, in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation auf Grundlage der MVV TB Anhang 9 "Textile Bodenbeläge" unter Einschaltung einer entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass kein aktiver Einsatz von karzinogenen Stoffen der EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i) und mutagenen Stoffen der EU-Kategorie Muta. 1A, 1B (H340) erfolgt oder begründet wurde, dass von ihrer Verwendung keine potentielle Gefahr für die Gesundheit der Nutzer der baulichen Anlage ausgeht, der Einsatz von Stoffen klassifiziert als Acute Tox. 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330 oder H331), Repr 1A oder 1B (H360, H360F, H360D, H360FD) sowie STOT SE 1 (H370) oder STOT RE 1 (H372) ist zu vermeiden und ist keine Substitution möglich, muss sichergestellt werden, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen ist und dass die Emissionen (nach 3 und 28 Tagen) von karzinogenen Stoffen (EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i)), TVOCspez, TSVOC, TVOC ohne NIK und der R-Wert folgende Anforderung erfüllen: nach 3 Tagen: Kanzerogene <= 0,01 mg/m3, TVOCspez <= 10,0 mg/m3, nach 28 Tagen: Kanzerogene <= 0,001 mg/m3, TVOCspez <= 1,0 mg/m3, TSVOC <= 0,1 mg/m3, TVOC ohne NIK <= 0,1 mg/m3 und R-Wert <= 1 und dass der Gehalt von BaP als Leitsubstanz 5 mg/kg und für 16 PAK nach EPA (US-Environmental Protection Agency) 50 mg/kg nicht überschreitet. Bei der Verwendung von gewebten textilen Bodenbelägen mit einer Nutzschicht auf PVC-Basis; textilen Bodenbelägen, die Abfälle zur Verwertung enthalten und textilen Bodenbelägen, welche auch vertikal verwendet werden in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass kein aktiver Einsatz von karzinogenen Stoffen der EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i) und mutagenen Stoffen der EU-Kategorie Muta. 1A, 1B (H340) erfolgt oder begründet wurde, dass von ihrer Verwendung keine potentielle Gefahr für die Gesundheit der Nutzer der baulichen Anlage ausgeht und dass die Emissionen (nach 3 und 28 Tagen) von karzinogenen Stoffen (EU- Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i)), TVOCspez, TSVOC, TVOC ohne NIK und der R-Wert folgende Anforderung erfüllen: nach 3 Tagen: Kanzerogene <= 0,01 mg/m3, TVOCspez <= 10,0 mg/m3, nach 28 Tagen: Kanzerogene <= 0,001 mg/m3, TVOCspez <= 1,0 mg/m3, TSVOC <= 0,1 mg/m3, TVOC ohne NIK <= 0,1 mg/m3 und R-Wert <= 1. Bei der Verwendung von gewebten textilen Bodenbelägen mit einer Nutzschicht auf PVC-Basis; textilen Bodenbelägen, die Abfälle zur Verwertung enthalten und textilen Bodenbelägen, welche auch vertikal verwendet werden in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen mit Einsatz von Gummi ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass die Emissionen von Nitrosaminen = 0,0002 mg/m3 betragen und dass der Gehalt von BaP als Leitsubstanz 5 mg/kg und für 16 PAK nach EPA (US-Environmental Protection Agency) 50 mg/kg und der Gehalt an Nitrosaminen 11 myg/kg nicht überschreitet. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).
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